Ein Aquarium (samt dessen zum ordnungsgemäßen Betrieb erforderlicher Einrichtung) ist als "Bedarfsgegenstand" im Sinne des § 14 Abs 1 PrG 1976 anzusehen.Ein Aquarium (samt dessen zum ordnungsgemäßen Betrieb erforderlicher Einrichtung) ist als "Bedarfsgegenstand" im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, PrG 1976 anzusehen.