Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1980

Geschäftszahl

3088/79

Rechtssatz

Ein Aquarium (samt dessen zum ordnungsgemäßen Betrieb erforderlicher Einrichtung) ist als "Bedarfsgegenstand" im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, PrG 1976 anzusehen.