Verwaltungsgerichtshof
18.11.1980
2938/79
Aus dem Arbeitsverhältnis erwachsen sind solche Ansprüche (zB Darlehensgewährungen wie im Beschwerdefall) vielmehr nur dann, wenn der sie begründende Verpflichtungsakt nicht nur in einem äußeren zufälligen, sondern in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit den das Arbeitsverhältnis kennzeichnenden typischen, wechselseitigen Haupt- und Nebenverbindlichkeiten steht, der Anspruch, somit letztlich seine Wurzel im Arbeitsverhältnis selbst hat.