Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1981

Geschäftszahl

2864/79

Rechtssatz

Eine Beschäftigung vor dem 1.1.1939 in einer OHG, deren Gesellschafter ausschließlich die Eltern und der Ehegatte der Dienstnehmerin waren, ist dem Ersatzzeitentatbestand des Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG zu unterstellen und kann infolge der Ausnahme dieser Person von der Angestelltenversicherungspflicht nach der im Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG verwiesenen Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG 1938 nicht als Ersatzzeit angerechnet werden. Ein solcher Betrieb ist auch kein "elterlicher" Betrieb iSd Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ASVG in der Fassung der 29. Nov; ein solcher liegt nur vor, wenn sämtliche Gesellschafter dem Personenkreis des Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ASVG angehören.