Ein Einkauf von Versicherungszeiten für solche Zeiten der Kindererziehung(-pflege), die schon gemäß § 107 Abs 1 Z 1 BSVG als Ersatzzeiten gelten, ist unzulässig.Ein Einkauf von Versicherungszeiten für solche Zeiten der Kindererziehung(-pflege), die schon gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG als Ersatzzeiten gelten, ist unzulässig.