Verwaltungsgerichtshof
25.09.1981
2787/79
Die Paragraphen eins, Absatz eins, eins, Absatz 8, Litera c,, 2, 8, 11, 13 und 54 RGO haben keinen Inhalt, demzufolge die die Genehmigungspflicht für gewerbliche Betriebsanlagen normierenden Regelungen (Paragraph 25, GewO 1859 bzw. Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973) auf die zu gewerblichen Betriebsanlagen gehörenden oder solche bildenden Einstellplätze bzw. Garagen nicht anzuwenden wären.