Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1980

Geschäftszahl

2743/79

Rechtssatz

Die bloße Befürchtung, wegen des Zuspätkommens zu einer Theaterprobe für unhöflich gehalten zu werden, ist nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen. Für eine solche Annahme reicht auch die bloße Behauptung eines Schadens, ohne diesen näher zu konkretisieren, nicht aus.