Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1981

Geschäftszahl

2703/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2412/54 E 15. Februar 1957 RS 1

Stammrechtssatz

Der Aufwand für Kirchenbeiträge ist dem Einkommen nach Paragraph 13, Absatz eins, KOVG nicht zuzuzählen.