Verwaltungsgerichtshof
16.09.1981
2703/79
GRS wie 2412/54 E 15. Februar 1957 RS 1
Der Aufwand für Kirchenbeiträge ist dem Einkommen nach § 13 Abs 1 KOVG nicht zuzuzählen.Der Aufwand für Kirchenbeiträge ist dem Einkommen nach Paragraph 13, Absatz eins, KOVG nicht zuzuzählen.