Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.1980

Geschäftszahl

2677/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1110/49 E 26. Juni 1953 VwSlg 3048 A/1953 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn sich keine Klarheit gewinnen läßt, ob die Behörde eine Ermessensentscheidung gefällt hat oder nicht, dann erweist sich das Fehlen jeglicher Begründung des behördlichen Abspruches als ein wesentlicher die weitere Rechtsverfolgung beeinträchtigender Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des angef. Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt.