Verwaltungsgerichtshof
13.02.1980
2621/79
GRS wie 2880/78 E 7. März 1979 RS 1
(hier: Diplomat im Krisengebiet - Beirut).
Durch die Worte "besondere Gefahr" bringt das Gesetz zum Ausdruck, daß es sich jeweils nicht bloß um Gefahren für Gesundheit und Leben handeln darf, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind und daher alle Beamten treffen. Es muß die betreffende Gefährdung vielmehr eine wesentliche Abweichung von der diesbezüglichen Norm darstellen (Hinweis E 23.10.1975, 1365/75 und E 31.3.1977, 2150/74).
Besprechung in:
ÖffD 1980/6, S 25;