Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1980

Geschäftszahl

2615/79

Rechtssatz

Bei der Regelung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 handelt es sich um eine Sondervorschrift, die nach ihrem eindeutigen Inhalt die Bestimmungen über das Entschlagungsrecht ausschließt vergleiche das zum Paragraph 68, Absatz 2, KFG 1955 ergangenen E 14.2.1962, 2039/61, VwSlg 5718 A/1962).