Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1980

Geschäftszahl

2615/79

Rechtssatz

Ist aus der Einleitung eines Bescheides erkennbar, welche Behörde als Berufungsbehörde (zB "der Landeshauptmann") über eine eingebrachte Berufung entschieden hat und ist diese Behörde auf Grund des zur Anwendung kommenden Gesetzes (zB des Kraftfahrgesetzes) auch zuständig zu entscheiden, so ist der Bescheid als von der zuständigen Behörde erlassen anzusehen, mag auch am Schluß des Bescheides in der Fertigungsklausel eine damit nicht im Einklang stehende Bezeichnung einer anderen Behörde (zB "Landesregierung") aufscheinen (ebenso bereits VerfSlg 2863/55 und 7195/73).

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

1472/66 E 19. Dezember 1966 RS 1;

1604/67 E 24. Februar 1969 VwSlg 7518 A/1969 RS 1;

(RIS: abgv)