Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1980

Geschäftszahl

2564/79

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß eine Einfahrt bzw. Ausfahrt eines Grundstückes - unabhängig davon, ob eine solche schräge Auffahrt behördlich genehmigt ist oder nicht (Hinweis auf E vom 17.10.1966, 0968/65) - iSd Paragraph 89, Absatz 2, (Hinderung des Zu- und Wegfahrens) dann vorliegt, wenn eine Gehsteigabschrägung vorhanden und zusätzlich die Tafel "Einfahrt bitte freihalten" angebracht ist.

Beachte

Siehe:

0968/65 E 17. Oktober 1966 RS 1