Verwaltungsgerichtshof
31.03.1981
2515/79
Aus der Begriffsbestimmung im Paragraph eins, FG 1975 geht hervor, daß ein Wald im Sinne des Paragraph 12, FG 1975 unter Umständen selbst dann zu erhalten ist, wenn die betreffende Grundfläche eine Nutzwirkung überhaupt nicht entfaltet.