Ein öff. Interesse an der Rodung aus Gründen der VERKEHRSSICHERHEIT besteht nicht, wenn die Verkehrssicherheit auch durch andere Maßnahmen, etwa solche nach § 91 StVO1960, gewährleistet werden kann.Ein öff. Interesse an der Rodung aus Gründen der VERKEHRSSICHERHEIT besteht nicht, wenn die Verkehrssicherheit auch durch andere Maßnahmen, etwa solche nach Paragraph 91, StVO1960, gewährleistet werden kann.