Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1981

Geschäftszahl

2515/79

Rechtssatz

Ein öff. Interesse an der Rodung aus Gründen der VERKEHRSSICHERHEIT besteht nicht, wenn die Verkehrssicherheit auch durch andere Maßnahmen, etwa solche nach Paragraph 91, StVO1960, gewährleistet werden kann.