Liegen eine Rodung rechtfertigende öffentliche Interessen nicht vor, dann ist die in § 17 Abs 2 FG vorgesehene INTERESSENABWÄGUNG entbehrlich.Liegen eine Rodung rechtfertigende öffentliche Interessen nicht vor, dann ist die in Paragraph 17, Absatz 2, FG vorgesehene INTERESSENABWÄGUNG entbehrlich.