Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1979

Geschäftszahl

2495/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0951/70 E 18. November 1971 VwSlg 8108 A/1971; RS 3 (Zusatz: Bei einer bestimmten Größe eines Betriebes und der behaupteten Arbeitsüberlastung des Bfrs wäre es daher erforderlich gewesen, eine geeignete Person mit der dem Bfr zukommenden Überwachungstätigkeit zu beauftragen und die regelmäßig - in entsprechenden Zeitabständen - erfolgten Überprüfungen evident zu halten)

Stammrechtssatz

Ist der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges selbst nicht in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieses den Vorschriften entspricht, so hat er andere Personen zu beauftragen, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen haben. Hat er dies getan, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der von ihm Beauftragten oder später bei deren Überwachung alles vorgekehrt hat, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können (Hinweis E 11.6.1951, 2729/49, VwSlg 2142 A/1951).