Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.1980

Geschäftszahl

2464/79

Rechtssatz

Ausführungen im Sachverständigengutachten, daß ein sogenannter Sturztrunk (Schlußtrunk) in der Einflutungsphase zumindest bei Werten, welche 0,8 o/oo oder mehr ausmachen, dieselben Störungen der Fahrtüchtigkeit hervorruft wie der schließlich errechnete Wert, sodaß für die Zeit ab Trinkende alkoholbedingt Fahruntüchtigkeit angenommen werden kann.