Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1981

Geschäftszahl

2455/79

Rechtssatz

Paragraph 5, Absatz 7, StVO enthält keine Verpflichtung für die Straßenaufsichtsorgane; insbesondere kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden, daß ein Straßenaufsichtsorgan verhalten wäre, eine nach Paragraph 5, Absatz 4, leg cit von ihm aufgeforderte Person, sich dem Arzt vorführen zu lassen, nach erfolgter Weigerung bei nachträglich bekundeter Bereitschaft einem Arzt zur Blutabnahme oder klinischen Untersuchung vorzuführen.