Verwaltungsgerichtshof
19.03.1980
2426/79
GRS wie 0980/70 E 14. Juni 1971 VwSlg 8035 A/1971 RS 2
Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "rest iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat.