Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.01.1980

Geschäftszahl

2369/79

Rechtssatz

Weder daß ein Gebäude in einem "Übergangsstil" errichtet ist, noch daß es "Stilmischungen" aufweist, spricht an sich gegen seine künstlerische oder kulturelle Bedeutung.