Verwaltungsgerichtshof
12.02.1980
2309/79
In den Verfahrensgesetzen ist nicht festgehalten, daß bei JEDEM Zweifel an den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit Einstellung vorzugehen ist; dieser Grundsatz greift nur Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände (Paragraph 25, Absatz 2, VstG 1950) nach der Beweiswürdigung der Behörde gleiches Gewicht haben.