Verwaltungsgerichtshof
25.10.1979
2293/79
GRS wie 0259/51 B 6. April 1951 VwSlg 2027 A/1951 RS 2
Die Kündigung einer Zustellungsvollmacht kann der Behörde gegenüber nur dann wirksam werden, wenn sie ihr mitgeteilt wurde.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2294/79