Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1979

Geschäftszahl

2293/79

Rechtssatz

Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehört, daß die Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft. Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde (Hinweis B VS 25.3.1976, 265/75 VwSlg 9024 A/1976, E 28.11.1978, 1167/78).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2294/79