Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1981

Geschäftszahl

2271/79

Rechtssatz

Die Zumutbarkeit der Belästigungen der Nachbarn ist bei der Genehmigung einer neuen Betriebsanlage nach denselben rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, wie bei der Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage. Demzufolge ist in dem Fall, daß das Widmungsmaß niedriger ist als das Ist-Maß, das Beurteilungsmaß in der Weise zu ermitteln, daß vom Ist-Maß in einem Ausmaß abgewichen wird, das dem Beitrag - zur Verringerung (oder Aufhebung) des Unterschiedes zwischen dem Ist-Maß und dem Widmungsmaß - entspricht, der vom Genehmigungswerber zu leisten wäre, wenn eine genehmigte Betriebsanlage in der vorliegenden Art und im vorliegenden Umfang geändert wird. (Hinweis auf E vom 12.6.1981, 0425/76) Liegt das Widmungsmaß höher als das Ist-Maß, dann ist wie bei der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage für die Ermittlung des Abstandes der zulässigen Immissionsgrenze gegenüber dem Ist-Maß allein der Gesichtspunkt der Anpassungsfähigkeit des Organismus eines gesunden, normal empfindenden Menschen an geänderte örtliche Verhältnisse maßgebend.