Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1979

Geschäftszahl

2054/79

Rechtssatz

Die Berufung des Disziplinaranwaltes gegen die bescheidmäßige Einstellung eines Disziplinarverfahrens gem Paragraph 78, Absatz eins, BDG ist im Hinblick auf die Auslegungsbedürftigkeit des Paragraph 57, Ziffer 3, BDG in einem nicht restriktiven Sinn vergleiche Zl. 2154/78) zulässig.