Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1980

Geschäftszahl

2037/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0972/74 B VS 4. Dezember 1974 VwSlg 8719 A/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Vollstreckbar gemäß Paragraph 30, VwGG 1965 sind jene Bescheide, die unmittelbar der Zwangsvollstreckung unterliegen; ferner jene Bescheide, denen ein schließlich zwangsvollstreckbarer verwaltungsbehördlicher Vollzugsakt oder eine Reihe mehrerer solcher Vollzugsakte nachfolgen kann, wenn diese Akte in jenem Vollzugsbereich (Bundes- oder Landesverwaltung) in dem die belangte Behörde tätig gewesen ist, zu setzen sind und mit dem angefochtenen Bescheid für die nachfolgenden Akte eine verbindliche Grundlage bildet. - Nicht vollstreckbar sind jene Verwaltungsakte, mit denen eine Änderung der Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers abgelehnt wird. - Nicht vollstreckbar sind ferner Bescheide, mit welchen eine Erlaubnis erteilt wird. (Hier: Konzession für ein Gast- und Schankgewerbe)