Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1980

Geschäftszahl

1962/79

Rechtssatz

Daß Spruch und Begründung eines Bescheides als Einheit anzusehen sind, hat nicht zur Folge, daß die Begründung eines Bescheides zur Ergänzung seines Spruches herangezogen werden dürfte, sondern nur, daß die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist.