Verwaltungsgerichtshof
06.07.1981
1819/79
Das subjektive öffentliche Nachbarrecht nach Paragraph 30, Absatz eins, Litera d, Vorarlberger Baugesetz steht nicht jedem Nachbarn zu; es betrifft nur Einrichtungen, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm und sonstige Belästigungen bedürfen. (z. B. Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten u. ä.)