Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1981

Geschäftszahl

1819/79

Rechtssatz

Das subjektive öffentliche Nachbarrecht nach Paragraph 30, Absatz eins, Litera d, Vorarlberger Baugesetz steht nicht jedem Nachbarn zu; es betrifft nur Einrichtungen, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm und sonstige Belästigungen bedürfen. (z. B. Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten u. ä.)