Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1979

Geschäftszahl

1781/79

Rechtssatz

In Fällen, in denen es auf die Verläßlichkeit einer Person und somit auf die Würdigung ihres Gesamtverhaltens ankommt, können auch getilgte Vorstrafen in den Betrachtungskreis einbezogen werden.