Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1980

Geschäftszahl

1691/79

Rechtssatz

Im Falle der Abweisung eines Antrages auf Anerkennung eines Leidens als Dienstbeschädigung mit der Begründung, daß das geltend gemachte Leiden nicht vorliegt, ist eine Änderung des rechtlich relevanten Sachverhaltes anzunehmen, wenn das seinerzeit geltend gemachte Leiden auftritt.