Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1979

Geschäftszahl

1632/79

Rechtssatz

Für die Kündigung reicht Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung aus; daß dieser Mangel ein dauernder oder gar unbehebbarer sein müßte, wird nicht gefordert.