Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1979

Geschäftszahl

1632/79

Rechtssatz

Für den Kündigungsgrund des Mangels der körperlichen Eignung reicht es allein nicht aus, daß das Körpergewicht des Beamten eine bestimmte in "Richtlinien" starr gezogene Grenze überschreitet.