Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1979

Geschäftszahl

1507/79

Rechtssatz

Ist ein Fahrzeug außerhalb der durch eine Randlinie als Bodenmarkierung iSd Paragraph 55, Absatz 2, StVO abgegrenzten und daher außerhalb für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fläche abgestellt, kann diese Fläche nur dann als Straße qualifiziert werden, wenn sie für den Fußgängerverkehr bestimmt war.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1979:1979001507.X01