Verwaltungsgerichtshof
28.09.1979
1507/79
Ist ein Fahrzeug außerhalb der durch eine Randlinie als Bodenmarkierung iSd Paragraph 55, Absatz 2, StVO abgegrenzten und daher außerhalb für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fläche abgestellt, kann diese Fläche nur dann als Straße qualifiziert werden, wenn sie für den Fußgängerverkehr bestimmt war.
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001507.X01