Verwaltungsgerichtshof
18.06.1980
1493/79
Die Tatsache, dass sich der wegen zweier in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden geringfügigen Verwaltungstraftaten rechtskräftig bestrafte Ausländer während der Dauer des Berufungsverfahrens entgegen dem von ihm bekämpften Aufenthaltsverbot noch im Inland aufgehalten hat, kann (für sich allein) nicht als ein im Sinne des Gesetzes gelegener Grund angesehen werden, das Ermessen zu seinem Nachteil anzuwenden.
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001493.X01