Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1980

Geschäftszahl

1493/79

Rechtssatz

Die Tatsache, dass sich der wegen zweier in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden geringfügigen Verwaltungstraftaten rechtskräftig bestrafte Ausländer während der Dauer des Berufungsverfahrens entgegen dem von ihm bekämpften Aufenthaltsverbot noch im Inland aufgehalten hat, kann (für sich allein) nicht als ein im Sinne des Gesetzes gelegener Grund angesehen werden, das Ermessen zu seinem Nachteil anzuwenden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001493.X01