Verwaltungsgerichtshof
09.03.1981
1444/79
Der erste Satz des Paragraph 45, Absatz 2, LMG 1975 gilt nur für das Strafverfahren vor den Gerichten. Im Verwaltungsstrafverfahren ist dem Beschuldigten nach dem zweiten Satz des Paragraph 45, Absatz 2, leg cit nur der Ersatz der Untersuchung durch eine Untersuchungsanstalt, nicht aber einer Stellungnahme einer Untersuchungsanstalt vorzuschreiben.
ECLI:AT:VWGH:1981:1979001444.X04