Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1983

Geschäftszahl

1398/79

Rechtssatz

Es besteht kein offenkundiger, keines Beweises bedürftiger Erfahrungssatz, dass ein vierzehnjähriger nach Verhaftung seines Vaters (im Jahre 1938 durch NS-Behörden) diesen nicht vorübergehend in der Art vertreten kann, dass er Geschäftsschulden kassiert und die Buchhaltung führt.