Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1980

Geschäftszahl

1343/79

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit einem unterschiedlichen Angebot an den Standplätzen hat die Behörde zu prüfen, ob im Bereich von Standplätzen, an denen, insbesondere zu bestimmten Tageszeiten, eine regelmäßige Nachfrage nicht zu erwarten ist, die Versorgung mit Leistungen des Taxigewerbes im Wege des "Taxifunks" in ausreichendem Maße sichergestellt ist, und ob im unmittelbaren Bereich solcher Standplätze Einrichtungen zur telefonischen Anforderung von Fahrzeugen sowie entsprechende Hinweise darauf bestehen.