Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1979

Geschäftszahl

1277/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1327/69 E 13. April 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berichtigung der Anträge auf Kostenersatz (hier: nach Ablauf der Frist für die Erstellung der Gegenschrift) ist wegen ihrer Fristgebundenheit unzulässig.