Verwaltungsgerichtshof
18.09.1979
1277/79
GRS wie 1952/76 E 21. September 1976 RS 1
Ein im Gebäude des Wiener Südbahnhofes zum Betrieb eines Frisiersalons vermietetes Geschäftslokal dient der Ausübung eines Eisenbahnnebenbetriebes iSd Paragraph 50, Absatz eins, des EisenbahnG 1957. Es steht damit nach Lage und Zweckbestimmung mit dem Eisenbahnbetrieb im Zusammenhang.