Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1981

Geschäftszahl

1275/79

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, muss bei der Umschreibung der Tat und bei der Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung bei sonstiger Rechtswidrigkeit zum Ausdruck kommen.