Verwaltungsgerichtshof
25.09.1979
1185/79
Bei der Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO handelt es sich um ein UNGEHORSAMSDELIKT, bei dem die Frage der tatsächlichen Alkoholbeeinträchtigung nicht maßgebend ist, sondern nur der Umstand, ob eine hinreichende Vermutung hiefür vorliegt (Hinweis auf E 14.9.1972, 259/72 und vom 30.1.1979, 2086/78, 187/79).