Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1979

Geschäftszahl

1185/79

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO handelt es sich um ein UNGEHORSAMSDELIKT, bei dem die Frage der tatsächlichen Alkoholbeeinträchtigung nicht maßgebend ist, sondern nur der Umstand, ob eine hinreichende Vermutung hiefür vorliegt (Hinweis auf E 14.9.1972, 259/72 und vom 30.1.1979, 2086/78, 187/79).