Die Frage der Verkehrszuverlässigkeit ist auch bei einer Entziehung der Heereslenkerberechtigung im Sinne des § 66 KFG 1967 zu prüfen.Die Frage der Verkehrszuverlässigkeit ist auch bei einer Entziehung der Heereslenkerberechtigung im Sinne des Paragraph 66, KFG 1967 zu prüfen.