Verwaltungsgerichtshof
24.01.1980
1115/79
Auf Grund des ersten Satzes des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 allein können Belästigungen, die das durch die gegebenen örtlichen Verhältnisse bestimmte Immissionsmaß überschreiten, nicht als zumutbar beurteilt werden (Hinweis E 8.3.1979, 200/78, 2.9.1979 2043/78 - hier Relation des Straßenlärms zum Störlärm des gewerblichen Betriebes).
Fortgesetztes Verfahren:
82/04/0092 E 26. Juni 1984 VwSlg 11477 A/1984;