Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1980

Geschäftszahl

1115/79

Rechtssatz

Auf Grund des ersten Satzes des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 allein können Belästigungen, die das durch die gegebenen örtlichen Verhältnisse bestimmte Immissionsmaß überschreiten, nicht als zumutbar beurteilt werden (Hinweis E 8.3.1979, 200/78, 2.9.1979 2043/78 - hier Relation des Straßenlärms zum Störlärm des gewerblichen Betriebes).

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

82/04/0092 E 26. Juni 1984 VwSlg 11477 A/1984;