Verwaltungsgerichtshof
24.01.1980
1115/79
Die Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968 betreffend die Widmungsbewilligung ermächtigen die Baubehörde, durch Festsetzung des "Verwendungszweckes der Bauten" eine (individuelle) Planungsnorm zu erlassen. Insoweit ist auch diese von der Gewerbebehörde bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn zu berücksichtigen.
Fortgesetztes Verfahren:
82/04/0092 E 26. Juni 1984 VwSlg 11477 A/1984;