Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1980

Geschäftszahl

1115/79

Rechtssatz

Die Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968 betreffend die Widmungsbewilligung ermächtigen die Baubehörde, durch Festsetzung des "Verwendungszweckes der Bauten" eine (individuelle) Planungsnorm zu erlassen. Insoweit ist auch diese von der Gewerbebehörde bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn zu berücksichtigen.

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

82/04/0092 E 26. Juni 1984 VwSlg 11477 A/1984;