Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.1980

Geschäftszahl

1057/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1194/74 E 20. März 1975 VwSlg 8790 A/1975 RS 2

Stammrechtssatz

a) BETRIEB iSd Paragraph 67, Absatz 4, ASVG ist die seinem Gegenstand bestimmte organisatorische Einheit. Zur Auslegung dieses Begriffes kann die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Betriebsrätegesetz, BGBl 1947/97, das bis 30.6.1974 in Kraft stand, beitragen (VJ E 6.12.1971, 1321/70, VwSlg 8129 A/1971; doch müssen bei der Beschreibung des Betriebes auch die vorhandenen Geschäftsbeziehungen (Bezugsquellen etc) sowie geschäftlichen Chancen (Erfahrung, Kundenkreis, Absatzgelegenheit etc) berücksichtigt werden.

b) Ein und derselbe Betrieb, also Betriebsidentität liegt daher vor, wenn der Betriebsgegenstand sowie die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen, Betriebsmittel, Beschäftigten, Geschäftsbeziehungen und Chancen gleichgeblieben sind.