Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1980

Geschäftszahl

0976/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1389/70 E 23. Dezember 1970 VwSlg 7940 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beschränkung der Haftung nach dem letzten Satzteil des Paragraph 67, Absatz 4, bezieht sich nur auf die Zeiträume, für die der Rückstand ausgewiesen wird. Die Haftung wird nicht für Rückstände aus Zeiträumen ausgeschlossen, die zwischen diesen Zeiten und der tatsächlichen Betriebsübernahme liegen.

Beachte

Besprechung in:

ZAS 4 aus 1981,, S 150;