Verwaltungsgerichtshof
26.09.1980
0976/79
GRS wie 1389/70 E 23. Dezember 1970 VwSlg 7940 A/1970 RS 1
Die Beschränkung der Haftung nach dem letzten Satzteil des Paragraph 67, Absatz 4, bezieht sich nur auf die Zeiträume, für die der Rückstand ausgewiesen wird. Die Haftung wird nicht für Rückstände aus Zeiträumen ausgeschlossen, die zwischen diesen Zeiten und der tatsächlichen Betriebsübernahme liegen.
Besprechung in:
ZAS 4 aus 1981,, S 150;