Verwaltungsgerichtshof
26.09.1980
0976/79
Wird dem (tatsächlichen oder präsumptiven) Betriebsnachfolger - aus welchen Grund immer - kein Rückstand ausgewiesen, so tritt deshalb keine Haftungsbeschränkung oder gar ein Haftungsausschluss nach dem letzten Satzteil des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG ein.
Besprechung in:
ZAS 4 aus 1981,, S 150;