Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1980

Geschäftszahl

0976/79

Rechtssatz

Wird dem (tatsächlichen oder präsumptiven) Betriebsnachfolger - aus welchen Grund immer - kein Rückstand ausgewiesen, so tritt deshalb keine Haftungsbeschränkung oder gar ein Haftungsausschluss nach dem letzten Satzteil des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG ein.

Beachte

Besprechung in:

ZAS 4 aus 1981,, S 150;