Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.1980

Geschäftszahl

0972/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0042/80 E 3. März 1980 RS 1

(Hinweis auch auf Artikel römisch sieben, des 19.GG-Nov. ist E 14.5.1970 1790/69)

Stammrechtssatz

"Vergleichbar" ist ein Beamter dann, wenn bei ihm zum Tag seiner Ernennung in die betreffende Dienstklasse die dafür maßgebenden tatsächlichen Umstände, zu denen nach der ausdrücklichen Vorschrift des letzten Satzes des Artikel römisch vier, Absatz eins, 33, GehG-Novelle auch die Verwendung (Funktion) gehört, in gleicher Weise gegeben waren wie bei dem Beamten, für den eine Neufestsetzung des für die dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Stellung maßgebenden Tages in Betracht kommt, in jenem Zeitpunkt, mit dem diese Neufestsetzung allenfalls erfolgen soll.