Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1979

Geschäftszahl

0949/79

Rechtssatz

Die in Paragraph 83, Litera c, StVO angeführten Höhen sind für sich allein nicht schon typischerweise dafür kennzeichnend, dass der dermaßen nach oben abgegrenzte Luftraum über der Straße schlechterdings schon für die Sicherheit des Straßenverkehrs (Paragraph 82, Absatz eins, Einleitungssatz) in Betracht kommen würde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

0963/79