Verwaltungsgerichtshof
30.10.1979
0949/79
Die in Paragraph 83, Litera c, StVO angeführten Höhen sind für sich allein nicht schon typischerweise dafür kennzeichnend, dass der dermaßen nach oben abgegrenzte Luftraum über der Straße schlechterdings schon für die Sicherheit des Straßenverkehrs (Paragraph 82, Absatz eins, Einleitungssatz) in Betracht kommen würde.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
0963/79