Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1979

Geschäftszahl

0949/79

Rechtssatz

Paragraph 94, d Ziffer 9, StVO, wonach "die Bewilligung nach Paragraph 82, StVO" unter bestimmten Voraussetzungen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, bezieht sich nur auf jene Verwaltungsverfahren, in denen über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 82, StVO zu entscheiden ist, nicht jedoch auf die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren. Hiefür ist vielmehr - auch im Hinblick auf die in Paragraph 95, Absatz eins, Litera b, StVO vorgesehene Ausnahmebestimmung hinsichtlich des 10ten Abschnittes - in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 94, b Litera b, StVO zuständig vergleiche E 28.11.11967, 323/66, 7227/A und E 6.10.1967, B 54/66, VfSlg 5579 aus 1967,).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

0963/79